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Wissenswertes von A-Z

Es wurden 4 Einträge mit dem Anfangsbuchstaben „E“ gefunden

E

  • Eingliederungsleistungen

    Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft werden von einem persönlichen Ansprechpartner betreut. Dieser unterstützt und berät Sie in allen Fragen zu Leistungen, Förderungen etc. - immer mit dem Ziel, Sie wieder in Arbeit zu integrieren. Dem Ansprechpartner steht eine große Auswahl an Hilfen zur Verfügung. So können Sie z.B. Bewerbungskosten erstattet bekommen, an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teilnehmen oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Was für Ihre Integration in Arbeit notwendig und erforderlich ist, wird in einem Kooperationsplan festgehalten.


  • Eingliederungsvereinbarung

    In einer Vereinbarung wird zwischen Ihnen und Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter festgehalten, wie Ihre Eingliederung in Arbeit erreicht wird. Diese so genannte Eingliederungsvereinbarung legt fest, wie Sie sich an diesem Vorhaben beteiligen. Die gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung soll für die Dauer von sechs Monaten, kann aber derzeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten abgeschlossen werden, bei Bedarf angepasst und nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgeschrieben werden.


  • Einstiegsgeld (ESG)

    Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit beginnen, kann Ihnen das Jobcenter zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen - das Einstiegsgeld. Ihr Ansprechpartner im Jobcenter entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es wird in der Regel für 6 Monate bewilligt, kann aber auch für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, jedoch für höchstens 24 Monate zu Ihrem Bürgergeld gezahlt werden. Die Höhe und Dauer orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der gegebenenfalls vorhandenen Bedarfsgemeinschaft.


  • Erwerbsfähigkeit

    Erwerbsfähig ist, wer das 15 Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht die Altersgrenze gemäß § 7a SGB II erreicht hat (je nach Jahrgang zwischen 65 und 67 Jahren alt ist) und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist (vgl. § 8 SGB II). Sie gelten weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen.