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Wissenswertes von A-Z

Es wurden 2 Einträge mit dem Anfangsbuchstaben „F“ gefunden

F

  • Fördern und Fordern

    Unter »Fördern« versteht man die verschiedenen Eingliederungsleistungen, die Ihnen bei Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. »Fordern« heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dies auch nachweisen.


  • Freibeträge für Vermögen

    Mit Einführung des Bürgergeldes gilt zunächst eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des ersten Monats des Leistungsbeginns. In dieser Karenzzeit findet keine Vermögensberücksichtigung statt, sofern kein "erhebliches Vermögen" vorhanden ist. Erhebliches Vermögen ist laut Gesetz gegeben bei mehr als 40.000 € bei der antragstellenden Person und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Hierzu ist eine Erklärung im Antrag zum Vorliegen von erheblichem Vermögen und eine Selbstauskunft erforderlich. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Freibetrag dann 15.000 € für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.

    Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge.
    Verträge, die den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) entsprechen, werden als für die Altersvorsorge bestimmt, anerkannt. Als Nachweis im Einzelfall dient die jährliche Bescheinigung des Anbieters der Altersvorsorge nach § 92 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes über den Stand des Altersvorsorgevermögens (amtlich vorgeschriebener Vordruck). Nach der Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II sind ggf. weitere Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Vermögensgegenstände müssen als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden. Die weitere Freistellung erfolgt für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden. Nicht erforderlich ist es, dass bei Beantragung von Bürgergeld aktuell eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt (= Beitrag auf Grundlage des Durchschnittsentgelts aller gesetzlich Versicherten, siehe Anlage 1 im SGB VI) entspricht.

    Als Vermögen wird beispielsweise angemessener Hausrat nicht berücksichtigt. Hierzu zählen auch alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Wert von 15.000 € für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person bleibt unberücksichtigt.

    Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann zum Beispiel die Vorlage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr sein.

    Auch nicht angerechnet wird eine angemessene selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung bis zu 130m² oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück bis zu 140m². Das gilt auch für Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen oder Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhalt eines Hausgrundstücks bestimmt ist. Voraussetzung im letzten Fall ist jedoch, dass das Hausgrundstück zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.

    Frei bleiben auch Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Als Vermögen sind Sachen und Rechte nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen. Maßgeblich ist stattdessen der aktuelle Substanzwert des Vermögensgegenstandes. Würde durch die Verwertung ein Ergebnis erzielt, das um mehr als zehn Prozent unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich.