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Wissenswertes von A-Z

Es wurde 1 Eintrag mit dem Anfangsbuchstaben „O“ gefunden

O

  • Ortsabwesenheit

    Grundsätzlich ist besteht ein Leistungsanspruch, wenn Sie erreichbar sind. Erreichbar sind Sie, wenn Se sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es Ihnen möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein. Vor Beginn der Abwesenheit muss Ihr Ansprechpartner zustimmen. Sofern Sie nicht erreichbar sind, erhalten Sie nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat.