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Wissenswertes von A-Z

Es wurden 5 Einträge mit dem Anfangsbuchstaben „R“ gefunden

R

  • Regelbedarf SGB II

    Der Regelbedarf umfasst insbesondere den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Sie deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab.

    Ab dem 01.01.2024 betragen die Regelsätze:
    - 563 € für Alleinstehende und Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigem Partner
    - 506 € für Partner, wenn beide volljährig sind
    - 451 € für volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (18 - 24 Jahre alt); für Personen (18 - 24 Jahre alt), bei Umzug ohne Zusicherung des Trägers
    - 471 € für Kinder (14 - 17 Jahre alt)
    - 390 € für Kinder (6 - 13 Jahre alt)
    - 357 € für Kinder (0 - 5 Jahre alt)


  • Registrierung für jobcenter.digital

    Um dieses digitale Angebot nutzen zu können, brauchen Sie sich lediglich einmalig auf der Homepage von Jobcenter.digital registrieren. Bitte rufen Sie die Seite Jobcenter.digital auf und klicken Sie auf »Anmelden«. Nun können Sie sich als Person registrieren und durch Auswahl Ihres Anliegens Zugangsdaten für Ihr Benutzer-Konto anfordern. Es erfolgt hiernach eine Weiterleitung zur Vergabe von Benutzernamen und Kennwort. Nach Abschluss aller Eingaben erhalten Sie eine E-Mail an das angegebene Postfach. Nach Bestätigung der E-Mail erfolgt automatisiert die Versendung eines PIN-Briefes an Ihre Wohnanschrift. Nach einem kurzen Anruf wird Ihr Benutzerkonto freigeschaltet und Sie können alle Vorteile von jobcenter.digital nutzen. Sollten Ihnen nach der Registrierung einzelne Funktionen nicht zur Verfügung stehen (z.B. Weiterbewilligungsantrag stellen) wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Eingangszone oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 04521 7965-800 an.


  • Renovierung

    Die Kosten der mietvertraglichen Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich bereits pauschal durch das gewährte Bürgergeld abgegolten. Eine Übernahme von Renovierungskosten kommt allenfalls im Rahmen von notwendigen Umzugsfolgekosten in Betracht, siehe hierzu auch bei Stichwort "Umzug".


  • Rentenantrag

    Grundsätzlich gilt: Ein Bezieher von Bürgergeld muss Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragen (§ 12a SGB II). Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme unbillig im Sinne der Unbilligkeitsverordnung ist. Vor der Aufforderung zu einer Rentenantragstellung prüft daher das Jobcenter, ob einer der Unbilligkeitstatbestände vorliegt. Näheres zu diesen Tatbeständen erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter.

    Diese Regelung ist bis zum 31.12.2026 ausgesetzt!


  • Rentenversicherung

    Durch den Bezug von Bürgergeld sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Zeit des Bürgergeld-Bezugs wird durch das Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt, die dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Hierdurch können Lücken im Versicherungsverlauf vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten werden.

    Die Zeit des Bezuges von Bürgergeld wird nicht an die Rentenversicherung gemeldet, wenn Sie Bürgergeld als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung, für Bekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Geburt) oder für die Anschaffung von orthopädischen Schuhen beziehen.