Inhalt

Wissenswertes von A-Z

Es wurden 2 Einträge mit dem Anfangsbuchstaben „S“ gefunden

S

  • Sachleistungen

    Das Bürgergeld kann vollständig oder auch anteilig als Sachleistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden. Ein solches unwirtschaftliches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt vorzeitig verbraucht haben. Dies kann auch gelten, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung nicht der Ihnen zustehenden Leistung entspricht und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.


  • Schlichtungsverfahren

    Schlichtungsverfahren ab 01.07.2023
    Ab dem 01.07.2023 - Schlichtungsverfahren im Jobcenter Ostholstein

    Das Bürgergeldgesetz hat mit dem Schlichtungsverfahren nach § 15a Sozialgesetzbuch II (SGB II) ab dem 01. Juli 2023 ein Angebot zur einvernehmlichen Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Integrationsfachkräften (IFK) und Leistungsberechtigten bei Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans nach § 15 SGB II geschaffen.

    Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans. Damit sollen ein gemeinsames Verständnis zum Eingliederungsprozess sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe gefördert werden.

    Anlässe, Beginn, Verfahren und Ende des Schlichtungsverfahrens:
    Das Schlichtungsverfahren soll auf Verlangen

    o der zuständigen Integrationsfachkraft,

    o der leistungsberechtigten Person oder

    o beider Seiten

    eingeleitet werden.

    Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten freiwillig. Unabhängig davon, welche Seite das Schlichtungsverfahren einleitet, dürfen daraus keine Nachteile für die Leistungsberechtigten entstehen.

    Sofern die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Integrationskraft und der bzw. dem Leistungsberechtigen nicht möglich ist, wird das Schlichtungsverfahren auf Verlangen einer oder beider Seiten unverzüglich eingeleitet und ein Termin bei der Schlichtungsperson vereinbart.

    Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einladung zum Termin des ersten Gesprächs durch die Schlichtungsperson.

    Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die zeitnahe Erarbeitung eines gemeinsamen und einvernehmlichen Lösungsvorschlags zur Ausgestaltung des Kooperationsplans. Dabei sind beide Parteien anzuhören. Die Verantwortung für die Lösungsfindung obliegt allen Beteiligten.

    Die Schlichtungsperson kann eigene Lösungsvorschläge in den Prozess einbringen, legt aber kein Ergebnis fest.

    Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn des Schlichtungsverfahrens beendet. Demzufolge kommt ein Kooperationsplan nicht zu Stande. Gemäß § 15 Abs. 6 SGB II erfolgen ab diesem Zeitpunkt Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandeln mit Rechtsfolgenbelehrungen.

    Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schlichtungsperson, bzw. für das Schlichtungsverfahren ist § 50 i. V. m. § 15a SGB II. Eine zusätzliche Einwilligung ist wegen der bestehenden Rechtsgrundlage nicht erforderlich.