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Wissenswertes von A-Z

Es wurden 5 Einträge mit dem Anfangsbuchstaben „A“ gefunden

A

  • Altersgrenze

    Leistungen nach dem SGB II können gemäß § 7 SGB II nur Personen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben. Je nach Geburtsjahr liegt diese Altersgrenze zwischen 61 und 67 Jahren.


  • Antrag

    Für Leistungen zu Ihrer Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Sie können rund um die Uhr Anträge und Postfachnachrichten über das Online-Angebot jobcenter-digital stellen. Für den direkten Zugang zum jobcenter-digital, klicken sie bitte direkt auf die Überschrift "Antrag". Diese Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb so schnell wie möglich beim Jobcenter. Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall noch nachreichen. Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen. Wenn Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft selber eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden - zum Beispiel nach Vollendung des 25. Lebensjahres-, müssen diese Personen einen eigenen Antrag stellen. Sollte dies zum Beispiel an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen nicht möglich sein, entstehen keine Nachteile. Sie müssen dann den Antrag am nächsten Tag stellen, an dem das Jobcenter wieder geöffnet hat.


  • Arbeitsgelegenheit - 1-Euro-Job-

    Unter einem "1-Euro-Job" versteht man eine Arbeitsgelegenheit, welche dem Bürgergeld-Empfänger durch den Träger der Grundsicherung angeboten wird. Diese Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse und sollen die Chancen des Einzelnen auf eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben erhöhen. Das Einkommen daraus wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt und stellt eine Aufwandsentschädigung dar.


  • Arbeitsunfähigkeit

    Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist verpflichtet:
    1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen und
    2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dem zuständigen Jobcenter eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
    Seit dem 01.01.2023 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte die Pflicht, ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen. Der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit feststellt, meldet die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch der gesetzlichen Krankenkasse. Dieses elektronische Meldeverfahren gilt aber nicht für Bezieher von Bürgergeld (vgl. § 56 Abs. 1 SGB II), so dass Sie auch weiterhin Ihre schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Jobcenter einreichen müssen.

    Liegen begründete Zweifel an der angezeigten Arbeitsunfähigkeit vor, kann das Jobcenter im Einzelfall eine Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, wenn die Erkrankung weniger als drei Tage angedauert hat.
    Liegen, trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit vor, kann das Jobcenter von einem Überprüfungsverfahren bei der zuständigen Krankenkasse und einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Gebrauch machen.
    Förmliche Einladungen zu einem Termin beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens vom zuständigen Jobcenter mit Belehrung über die Rechtsfolgen versendet wurden, sind aufgrund bestehender Mitwirkungspflichten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wahrzunehmen. Die Nichterfüllung kann sanktioniert werden.
    Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.


  • Auszahlung der Grundsicherung

    Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und beim Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt.
    Das Jobcenter stellt zudem sicher, dass Sie am ersten Arbeitstag des laufenden Monats über den Zahlungsbetrag verfügen können. Auf mögliche Verzögerungen wie zum Beispiel verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung hat das Jobcenter aber keinen Einfluss. Wann Sie voraussichtlich die erste Überweisung erwarten können, hängt auch davon ab, wann Sie die Antragsunterlagen abgeben. Der Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet, Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erst dann kann mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen werden. Nutzen Sie dazu bitte bevorzugt unsere digitalen Angebote unter www.jobcenter.digital und den Postfachservice.