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Wissenswertes von A-Z

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V

  • Vermittlungsbudget

    Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose Empfänger von Bürgergeld können aus dem Vermittlungsbudget des Jobcenter Mönchengladbach bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Notwendigkeit orientiert sich insbesondere an dem im gemeinsamen Beratungsgespräch mit der Vermittlungsfachkraft ermittelten individuellen Unterstützungsbedarf zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen. Welche Leistungen für die Integration in Arbeit notwendig und erforderlich sind, werden in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.

    Beispiele für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget: Erstattung von Bewerbungskosten, Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch, Arbeitsmittel.

    Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und der Antragsteller die Leistung nicht aus eigenen Mitteln erbringen kann. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget wird nur erbracht, wenn sie jeweils vor Kostenentstehung, spätestens jedoch am Tag der Beschäftigungsaufnahme beantragt worden ist.

    Im Rahmen des Vermittlungsbudgets kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.


  • Vermögen

    Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person - unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
    Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf - z. B. weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. Das Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens sieht die Eintragung verschiedene Vermögensarten vor: Vermögen auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, in Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Fonds-Anteile) sowie in Form von Kapitallebensversicherungen, Grundstücken und Eigentumswohnungen.
    Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
    Mit Inkrafttreten des Bürgergeldes zum 01.01.2023 gelten neue Regelungen zum Vermögen. Danach ist für die Bewilligung von Leistungen eine Karenzzeit von einem Jahr vorgesehen, in dem nur "erhebliches Vermögen" zu berücksichtigen ist, wenn es 40.000 € für die antragstellende Person sowie 15.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bleiben dabei unberücksichtigt. Sollten Sie über Vermögen in dieser Höhe verfügen, sind Sie verpflichtet, dem Jobcenter dies unverzüglich anzuzeigen, da es Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch hat. Die Bewilligung, die mit diesem Bescheid erfolgt, ist in diesem Fall ggf. zurückzunehmen und zu viel gezahlte Leistungen sind von Ihnen zu erstatten.


  • Vorschüsse

    Gezahlte Vorschüsse sind von Ihnen zu erstatten, wenn sich später herausstellen sollte, dass sie Ihnen nicht zustanden oder die Ihnen tatsächlich zustehenden Leistungen übersteigen. Über Ihren Antrag entscheidet das Jobcenter, die auch die Überweisungen an Sie veranlasst und alle Leistungsunterlagen führt.