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Wissenswertes von A-Z

Es wurden 51 Einträge gefunden

L

  • Leistungen

    Als Leistungen der Grundsicherung für Arbeitsuchende gibt es Sachleistungen, Dienstleistungen wie Information, Beratung und Unterstützung durch einen Ansprechpartner im Jobcenter sowie Geldleistungen, die den erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in Arbeit vermitteln sollen.
    Wichtigste Leistungen bei der Arbeitssuche sind Vermittlung und Beratung, durchgehende Einzelfallbetreuung (Fallmanagement), Erstattung von Bewerbungskosten und Reisekosten bei Vorstellungsgesprächen, Teilnahme an Trainingsmaßnahmen, Hilfen zur Mobilität, Förderung der beruflichen Weiterbildung und Teilhabe behinderter Menschen am Arbeitsleben, Eingliederungszuschüsse an Arbeitgeber, Arbeitsgelegenheiten, Beschäftigung schaffende Infrastrukturmaßnahmen und Vermittlungsgutscheine.
    Es gibt aber auch Leistungen, die beim Einstieg ins Berufsleben helfen sollen: Beispielsweise die Betreuung minderjähriger oder behinderter Kinder oder die häusliche Pflege von Angehörigen, die Schuldner- und Suchtberatung, die psychosoziale Betreuung, Einstiegsgeld bei Arbeitsaufnahme oder Selbständigkeit und Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz. Auf die zuletzt genannten Beispiele besteht kein Rechtsanspruch.


  • Leistungsanspruch

    Anspruch auf Bürgergeld haben alle erwerbsfähigen hilfebedürftigen Personen im Alter von 15 bis zum Erreichen der Altersgrenze, wenn sie sich in der Bundesrepublik Deutschland aufhalten. Ausländern muss zusätzlich die Aufnahme einer Beschäftigung erlaubt sein oder erlaubt werden können. Ausgenommen sind allerdings Ausländer, deren Aufenthaltsrecht sich allein aus dem Zweck der Arbeitssuche ergibt, ihre Familienangehörigen sowie Leistungsberechtigte nach dem Asylbewerberleistungsgesetz. Leistungen können auch Personen wie beispielsweise Angehörige bekommen, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten einer so genannten Bedarfsgemeinschaft leben. Keine Leistungen erhalten Personen, die Rente wegen Alters beziehen oder länger als sechs Monate in einem Krankenhaus untergebracht sind. Inhaftierte haben grundsätzlich bereits ab dem Tag ihres Haftantritts keinen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II; es sei denn, sie sind als Freigänger unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens 15 Stunden die Woche erwerbstätig. Auch Auszubildende, Schüler und Studenten bekommen in der Regel keine Leistungen.


  • Leistungsdauer

    Bürgergeld wird zeitlich unbegrenzt geleistet, so lange die Anspruchsvoraussetzungen wie die Hilfebedürftigkeit gegeben sind. Über den Anspruch auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ist in der Regel für ein Jahr zu entscheiden (Bewilligungszeitraum). Sollte schon bei Abgabe des Antrags auf Bürgergeld erkennbar sein, dass die Hilfebedürftigkeit nur von kurzer Dauer ist, oder nur vorläufig entschieden werden kann, wird der Bewilligungszeitraum entsprechend verkürzt. In Ausnahmefällen ist auch eine Verlängerung möglich. Bitte stellen Sie rechtzeitig vor Ablauf des Bewilligungszeitraumes einen Weiterbewilligungsantrag.


  • Leistungsmissbrauch

    Leistungsmissbrauch wird unter anderem mit modernen Methoden der elektronischen Datenverarbeitung - auch in übergreifender Zusammenarbeit mit anderen Behörden und Trägern - aufgedeckt, mit Nachdruck verfolgt und geahndet, um die Gemeinschaft der Steuerzahler zu schützen. Außerdem unterstützt der Außendienst des Jobcenters bei Verdachtsmomenten durch entsprechende Ermittlungen die Leistungssachbearbeiter.


M

  • Mehrbedarfe

    Der Begriff Mehrbedarfe steht für zusätzliche Kosten, die nicht durch die so genannte Regelbedarf abgedeckt sind. Diese Kosten können in Form von Pauschalbeträgen unter bestimmten Voraussetzungen übernommen werden - beispielsweise für werdende Mütter ab der 13. Schwangerschaftswoche, für Alleinerziehende abhängig vom Alter und der Anzahl der Kinder, für behinderte Menschen oder für eine spezielle Ernährung, wenn eine kostenaufwändigere Ernährung aus medizinischen Gründen nachweislich erforderlich ist. Die Summe dieser Mehrbedarfskosten zum Lebensunterhalt darf aber die Regelleistung nicht überschreiten.


  • Meldepflicht

    Während der Zeit, für die Sie Bürgergeld beanspruchen, sind Sie verpflichtet, sich bei Ihrem Jobcenter persönlich zu melden und gegebenenfalls zu einer ärztlichen oder psychologischen Untersuchung zu erscheinen, falls Sie dazu aufgefordert werden. Eine solche Aufforderung kann auch der Vorbereitung von Entscheidungen im Leistungsverfahren sowie zur Prüfung der Leistungsvoraussetzungen, also der Hilfebedürftigkeit, dienen. Das Jobcenter kann bestimmen, dass die Meldeaufforderung bei einer Erkrankung auf den ersten Tag der Arbeitsfähigkeit fortwirkt. Dann sind Sie verpflichtet, sich am ersten Tag der Arbeitsfähigkeit persönlich im Jobcenter zu melden. Auch während eines Widerspruchs- oder Klageverfahrens gilt diese Meldepflicht für die Zeit, für die Sie Leistungen beantragen oder beantragt haben. Falls Sie verhindert sind, unterrichten Sie bitte sofort Ihr Jobcenter und geben Sie auch den Grund an, damit keine Leistungsminderung wegen eines Meldeversäumnisses eintritt.


  • Midijob

    Was ist ein Midijob?
    Unter einem Midijob versteht man in Deutschland ein Arbeitsverhältnis, bei dem der Arbeitnehmer mehr als 520 Euro und weniger als 2.000 Euro (ab 2023) verdient. Einfach gesprochen beginnt der Midijob dort, wo der Minijob (bis 520 Euro siehe Minijob) aufhört.

    Sie haben durch die o.g. Ober- und Untergrenze einen echten Spielraum im Verdienst. Sollten sie mehreren Beschäftigungen nachgehen, so ist das insgesamt erzielte Arbeitsentgelt maßgebend für die Einordnung des Arbeitsverhältnisses.

    ACHTUNG: Neben dem regelmäßigen monatlichen Einkommen zählen auch eventuelle Einmalzahlungen wie Urlaubsgeld oder Weihnachtsgeld zum Bruttoarbeitsentgelt dazu.


  • Mietobergrenzen in Ostholstein

    Mietobergrenzen in Ostholstein (Stand: Januar 2023)


  • Minijob

    Alles zum Thema Minijob
    Minijobs sind geringfügige Beschäftigungen mit höchstens 520 Euro monatlichem Arbeitsentgelt oder einem Arbeitseinsatz von maximal 70 Tagen pro Kalenderjahr. Aber durch fehlende Beiträge zu den Sozialversicherungen sichert sie der Minijob sozial nicht ab.

    Es gibt 2 Arten von Minijobs: Beim 520-Euro-Minijob darf das Arbeitsentgelt monatlich 520 Euro nicht übersteigen. Die Anzahl der Stunden, die Minijobberinnen und Minijobber im Monat arbeiten dürfen, ergibt sich aus dem Stundenlohn. Aber auch für Minijobs gilt der gesetzliche Mindestlohn.

    Beim kurzfristigen Minijob darf der Arbeitseinsatz im Laufe eines Kalenderjahres 3 Monate oder insgesamt 70 Tage nicht überschreiten. Das monatliche Entgelt kann schwanken.
    Wenn sie mehr über eine kurzfristige Beschäftigung erfahren möchten, besuchen sie die Homepage der Minijobzentrale www.minijob-zentrale.de.


  • Mitwirkungs- und Mitteilungspflichten

    Um Ihren Leistungsanspruch prüfen und feststellen zu können, ist Ihre Mitwirkung erforderlich. Sie müssen alle Tatsachen angeben, die für die Leistung bedeutsam sind und im Antragsbogen abgefragt werden. Sind Auskünfte dritter Personen erforderlich, müssen Sie der Auskunftserteilung durch diese Personen zustimmen. Werden Beweismittel wie Urkunden oder Nachweise benötigt, so müssen Sie diese benennen oder selbst vorlegen. Darüber hinaus sind Sie verpflichtet, unverzüglich und unaufgefordert alle Änderungen mitzuteilen, die sich später zu den von Ihnen gemachten Angaben ergeben. Nur so können Leistungen in korrekter Höhe gezahlt oder Überzahlungen vermieden werden. Dies gilt auch, wenn Änderungen eintreten, die sich rückwirkend auf die Leistung auswirken können, zum Beispiel die rückwirkende Bewilligung einer Rente
    Sie müssen sofort mitteilen, wenn Sie eine berufliche Tätigkeit aufnehmen - auch als Selbständiger oder mithelfender Familienangehöriger. Verlassen Sie sich nicht auf eventuelle Zusagen anderer, Ihre Beschäftigungsaufnahme anzuzeigen. Hierzu sind ausschließlich Sie selbst verpflichtet. Auch wenn Sie als erwerbsfähiger Hilfebedürftiger arbeitsunfähig erkranken und wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, Sie Mutterschaftsgeld oder ähnliche Leistungen beantragen oder erhalten, Sie Renten aller Art, insbesondere Rente wegen verminderter Erwerbsfähigkeit beantragen oder erhalten, oder sich Ihre Anschrift ändert - bitte teilen Sie dies umgehend mit.
    Auch melden müssen Sie sich, wenn Sie heiraten, eine eheähnliche Gemeinschaft oder eine (Lebens-)Partnerschaft eingehen oder sich von Ihrem Partner trennen, sich Ihr Einkommen oder Ihr Vermögen beziehungsweise das Einkommen oder Vermögen Ihres Ehegatten, Partners oder Lebenspartners und der Angehörigen in der Bedarfsgemeinschaft ändert, Ihnen oder Ihrem Ehegatten, Partner oder Lebenspartner Erträge aus Vermögen gutgeschrieben werden (zum Beispiel Zinsen, Dividenden) oder Steuererstattungen zufließen. Beachten Sie bitte auch, dass im Falle eines Vertragsabschlusses über eine neue Unterkunft die Zusicherung des zuständigen Trägers zu der Höhe der Aufwendungen der neuen Unterkunft zuvor beim Jobcenter einzuholen ist.
    Bitte teilen Sie Änderungen umgehend mit und achten Sie auf die Vollständigkeit und Richtigkeit Ihrer Angaben. Die Beachtung dieser Mitwirkungspflichten liegt besonders auch in Ihrem Interesse. Sollten Sie unvollständige beziehungsweise falsche Angaben machen oder Änderungen nicht beziehungsweise nicht unverzüglich mitteilen, müssen Sie gegebenenfalls nicht nur zu Unrecht erhaltene Leistungen zurückerstatten, sondern Sie erfüllen gegebenenfalls einen Ordnungswidrigkeiten- oder Straftatbestand. Die gleichen Verpflichtungen gelten auch für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft beziehungsweise den gesetzlichen Vertreter. Die Anzeigepflicht für die Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft kann auch vom Vertreter der Bedarfsgemeinschaft wahrgenommen werden. Dies können Sie bequem digital über jobcenter.digital erledigen.


N

  • Notfälle

    In besonderen Lebenslagen kann zur Abwehr von Notsituationen eine Sach- oder Geldleistung in Form eines Darlehens gewährt werden. Hieran werden strenge Anforderungen gestellt. Das Darlehen wird dann über Abzüge bei der Auszahlung des monatlichen Bürgergeldes getilgt. 


O

  • Ortsabwesenheit

    Grundsätzlich ist besteht ein Leistungsanspruch, wenn Sie erreichbar sind. Erreichbar sind Sie, wenn Se sich im näheren Bereich des zuständigen Jobcenters aufhalten und werktäglich dessen Mitteilungen und Aufforderungen zur Kenntnis nehmen können. Ein Aufenthalt im näheren Bereich liegt vor, wenn es Ihnen möglich ist, eine Dienststelle des zuständigen Jobcenters, einen möglichen Arbeitgeber oder den Durchführungsort einer Integrationsmaßnahme im örtlichen Zuständigkeitsbereich des Jobcenters in einer für den Vermittlungsprozess angemessenen Zeitspanne und ohne unzumutbaren oder die Eigenleistungsfähigkeit übersteigenden Aufwand aufzusuchen. Der nähere Bereich schließt auch einen Bereich im grenznahen Ausland ein. Vor Beginn der Abwesenheit muss Ihr Ansprechpartner zustimmen. Sofern Sie nicht erreichbar sind, erhalten Sie nur dann Leistungen, wenn für den Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs ein wichtiger Grund vorliegt und das Jobcenter dem Aufenthalt außerhalb des näheren Bereichs zugestimmt hat.


P

  • P-Konto

    Was ist ein P-Konto?
    Automatischen Pfändungsschutz für Ihr Gi-rokonto erhalten Sie nur, wenn Sie es in ein sogenanntes Pfändungsschutzkonto (P-Konto) umwandeln lassen. Auf diesem P-Konto können dann bestimmte Freibeträge nicht gepfändet werden. Das P-Konto ist ein Zahlungskonto, dass dem Kontoinhaber eine unbürokratische Möglichkeit eröffnet, während einer Kontopfändung Zugriff auf den unpfändbaren Teil der Einkünfte bzw. des Guthabens zu behalten, z. B. zur Begleichung von Kosten für Miete, Energie und Versicherungen, und auf diese Weise weiter am Wirtschaftsleben teilnehmen zu können. Das P-Konto sichert eine angemessene Lebensführung.
    P-Konto.

    Jeder Kontoinhaber hat gegenüber seiner Bank den Anspruch, dass sein Girokonto als Pfändungsschutzkonto (sogenanntes P-Konto) geführt wird.
    Zur Umwandlung in ein P-Konto benötigen Sie eine entsprechende Bescheinigung, die Ihnen das Jobcenter auf Anforderung ausstellt. Hierzu können Sie sich auch an die Schuldnerberatungsstellen der AWO (Eutin, Bad Schwartau und Fehmarn) bzw. GATE-OH (Neustadt, Oldenburg und Timmendorfer Strand) wenden, mit denen wir kooperieren.
    Antworten auf viele Fragen rund ums P-Konto finden Sie auf der Website der Verbraucherzentrale.


R

  • Regelbedarf SGB II

    Der Regelbedarf umfasst insbesondere den Bedarf an Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenden Anteile sowie persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens. Zu den persönlichen Bedürfnissen des täglichen Lebens gehört auch die Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Sie deckt laufende und einmalige Kosten des täglichen Lebens pauschal ab.

    Ab dem 01.01.2024 betragen die Regelsätze:
    - 563 € für Alleinstehende und Alleinerziehende, Volljährige mit minderjährigem Partner
    - 506 € für Partner, wenn beide volljährig sind
    - 451 € für volljährige Angehörige der Bedarfsgemeinschaft (18 - 24 Jahre alt); für Personen (18 - 24 Jahre alt), bei Umzug ohne Zusicherung des Trägers
    - 471 € für Kinder (14 - 17 Jahre alt)
    - 390 € für Kinder (6 - 13 Jahre alt)
    - 357 € für Kinder (0 - 5 Jahre alt)


  • Registrierung für jobcenter.digital

    Um dieses digitale Angebot nutzen zu können, brauchen Sie sich lediglich einmalig auf der Homepage von Jobcenter.digital registrieren. Bitte rufen Sie die Seite Jobcenter.digital auf und klicken Sie auf »Anmelden«. Nun können Sie sich als Person registrieren und durch Auswahl Ihres Anliegens Zugangsdaten für Ihr Benutzer-Konto anfordern. Es erfolgt hiernach eine Weiterleitung zur Vergabe von Benutzernamen und Kennwort. Nach Abschluss aller Eingaben erhalten Sie eine E-Mail an das angegebene Postfach. Nach Bestätigung der E-Mail erfolgt automatisiert die Versendung eines PIN-Briefes an Ihre Wohnanschrift. Nach einem kurzen Anruf wird Ihr Benutzerkonto freigeschaltet und Sie können alle Vorteile von jobcenter.digital nutzen. Sollten Ihnen nach der Registrierung einzelne Funktionen nicht zur Verfügung stehen (z.B. Weiterbewilligungsantrag stellen) wenden Sie sich bitte an die Mitarbeiter der Eingangszone oder rufen Sie uns unter der Telefonnummer 04521 7965-800 an.


  • Renovierung

    Die Kosten der mietvertraglichen Schönheitsreparaturen sind grundsätzlich bereits pauschal durch das gewährte Bürgergeld abgegolten. Eine Übernahme von Renovierungskosten kommt allenfalls im Rahmen von notwendigen Umzugsfolgekosten in Betracht, siehe hierzu auch bei Stichwort "Umzug".


  • Rentenantrag

    Grundsätzlich gilt: Ein Bezieher von Bürgergeld muss Rente zum frühestmöglichen Zeitpunkt beantragen (§ 12a SGB II). Die Verpflichtung besteht nicht, wenn die Inanspruchnahme unbillig im Sinne der Unbilligkeitsverordnung ist. Vor der Aufforderung zu einer Rentenantragstellung prüft daher das Jobcenter, ob einer der Unbilligkeitstatbestände vorliegt. Näheres zu diesen Tatbeständen erfahren Sie bei Ihrem Jobcenter.

    Diese Regelung ist bis zum 31.12.2026 ausgesetzt!


  • Rentenversicherung

    Durch den Bezug von Bürgergeld sind Sie nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Die Zeit des Bürgergeld-Bezugs wird durch das Jobcenter jedoch an die Rentenversicherung übermittelt, die dann prüft, ob eine Anrechnungszeit vorliegt. Hierdurch können Lücken im Versicherungsverlauf vermieden und insbesondere bestehende Anwartschaften auf Erwerbsminderungsrenten und Leistungen zur Teilhabe weiterhin aufrechterhalten werden.

    Die Zeit des Bezuges von Bürgergeld wird nicht an die Rentenversicherung gemeldet, wenn Sie Bürgergeld als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung, für Bekleidung (einschließlich Schwangerschaft und Geburt) oder für die Anschaffung von orthopädischen Schuhen beziehen.


S

  • Sachleistungen

    Das Bürgergeld kann vollständig oder auch anteilig als Sachleistungen in Form von Gutscheinen erbracht werden, sollten die gezahlten Leistungen wegen unwirtschaftlichen Verhaltens zu schnell verbraucht werden. Ein solches unwirtschaftliches Verhalten liegt zum Beispiel dann vor, wenn Sie die Leistungen wiederholt vorzeitig verbraucht haben. Dies kann auch gelten, wenn die Kosten Ihrer Lebensführung nicht der Ihnen zustehenden Leistung entspricht und Sie deshalb zur Überbrückung ein zusätzliches Darlehen beantragen.


  • Schlichtungsverfahren

    Schlichtungsverfahren ab 01.07.2023
    Ab dem 01.07.2023 - Schlichtungsverfahren im Jobcenter Ostholstein

    Das Bürgergeldgesetz hat mit dem Schlichtungsverfahren nach § 15a Sozialgesetzbuch II (SGB II) ab dem 01. Juli 2023 ein Angebot zur einvernehmlichen Lösung von Meinungsverschiedenheiten zwischen den Integrationsfachkräften (IFK) und Leistungsberechtigten bei Erstellung oder Fortschreibung des Kooperationsplans nach § 15 SGB II geschaffen.

    Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die Entwicklung eines gemeinsamen Lösungsvorschlags für die Erstellung oder Fortschreibung eines gemeinsamen Kooperationsplans. Damit sollen ein gemeinsames Verständnis zum Eingliederungsprozess sowie eine vertrauensvolle Zusammenarbeit auf Augenhöhe gefördert werden.

    Anlässe, Beginn, Verfahren und Ende des Schlichtungsverfahrens:
    Das Schlichtungsverfahren soll auf Verlangen

    o der zuständigen Integrationsfachkraft,

    o der leistungsberechtigten Person oder

    o beider Seiten

    eingeleitet werden.

    Die Teilnahme am Schlichtungsverfahren ist für die Leistungsberechtigte bzw. den Leistungsberechtigten freiwillig. Unabhängig davon, welche Seite das Schlichtungsverfahren einleitet, dürfen daraus keine Nachteile für die Leistungsberechtigten entstehen.

    Sofern die Erstellung oder die Fortschreibung eines Kooperationsplans aufgrund von Meinungsverschiedenheiten zwischen der Integrationskraft und der bzw. dem Leistungsberechtigen nicht möglich ist, wird das Schlichtungsverfahren auf Verlangen einer oder beider Seiten unverzüglich eingeleitet und ein Termin bei der Schlichtungsperson vereinbart.

    Das Schlichtungsverfahren beginnt mit der Einladung zum Termin des ersten Gesprächs durch die Schlichtungsperson.

    Das Ziel des Schlichtungsverfahrens ist die zeitnahe Erarbeitung eines gemeinsamen und einvernehmlichen Lösungsvorschlags zur Ausgestaltung des Kooperationsplans. Dabei sind beide Parteien anzuhören. Die Verantwortung für die Lösungsfindung obliegt allen Beteiligten.

    Die Schlichtungsperson kann eigene Lösungsvorschläge in den Prozess einbringen, legt aber kein Ergebnis fest.

    Sollte kein Lösungsvorschlag gefunden werden, wird das Verfahren nach Ablauf von vier Wochen seit Beginn des Schlichtungsverfahrens beendet. Demzufolge kommt ein Kooperationsplan nicht zu Stande. Gemäß § 15 Abs. 6 SGB II erfolgen ab diesem Zeitpunkt Aufforderungen zu erforderlichen Mitwirkungshandeln mit Rechtsfolgenbelehrungen.

    Die gesetzliche Grundlage für die Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Schlichtungsperson, bzw. für das Schlichtungsverfahren ist § 50 i. V. m. § 15a SGB II. Eine zusätzliche Einwilligung ist wegen der bestehenden Rechtsgrundlage nicht erforderlich.


U

  • Umzug

    Bei einem erforderlichen und zuvor zugestimmten Umzug kann das Jobcenter Ostholstein die Wohnungsbeschaffungskosten, angemessene Umzugskosten und die Mietkaution für Sie übernehmen. Dazu müssen Sie aber vor Vertragsabschluss mit einem neuen Vermieter die Zusicherung des Jobcenters Ostholstein einholen, dass diese die Aufwendungen für die neue Unterkunft übernimmt. Diese wird in der Regel erteilt, wenn der Umzug erforderlich ist und die Kosten für die neue Unterkunft angemessen sind.


  • Unterhalt

    Beziehen Sie Bürgergeld, geht Ihr bürgerlich-rechtlicher Unterhaltsanspruch grundsätzlich kraft Gesetzes bis zur Höhe der bewilligten Leistungen auf das Jobcenter über. Das Jobcenter Ostholstein setzt in diesem Fall die Ansprüche gegenüber dem Unterhaltsverpflichteten fest und setzt diese ggf. gerichtlich durch.

    Grundsätzlich haben einen Anspruch auf Unterhalt folgende Leistungsberechtigte:
    - Kinder gegenüber ihren Eltern bis zum Abschluss der Erstausbildung
    - Mütter/Väter nichtehelicher Kinder gegenüber den Vätern/Müttern
    - Getrennt Lebende und geschiedene Ehegatten
    - Lebenspartner bei getrennter und aufgehobener Lebenspartnerschaft

    Sollten Sie weitere Fragen haben, so wenden Sie sich an
    Jobcenter Ostholstein
    Zentraler Bereich- Unterhalt
    Janusstraße 5
    23701 Eutin
    E-Mail: Jobcenter.Ostholstein.402@jobcenter-ge.de

    Weitere staatliche Hilfen:
    1) Beistandschaften
    Beim Jugendamt des Kreises Ostholstein - Fachdienst Jugend, Betreuung, Bildung und Sport -, Lübecker Straße 41, 23701 Eutin kann auf freiwilliger Basis für unterhaltsberechtigte Kinder eine sogenannte Beistandschaft eingerichtet werden.

    2) Unterhaltsvorschuss
    Kommt der Unterhaltsverpflichtete seiner Unterhaltsverpflichtung nicht oder nur zum Teil nach, kann für das Kind Unterhaltsvorschuss beantragt werden. Unterhaltsvorschuss kann unter bestimmten Voraussetzungen bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres gewährt werden.

    Kontakt:
    Kreis Ostholstein
    Fachdienst Jugend, Betreuung, Bildung und Sport,
    Lübecker Str. 41
    23701 Eutin


  • Unterkunft und Heizung

    Angemessene Unterkunftskosten und Heizkosten kann das Jobcenter Ostholstein in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernehmen. Entsprechende Zahlungen können auch direkt an den Vermieter oder an einen anderen Empfangsberechtigten gehen, wenn die vorgesehene Verwendung anders nicht sichergestellt ist.
    Bewohnen Sie ein Eigenheim oder eine Eigentumswohnung, zählen zu den Kosten der Unterkunft Belastungen wie zum Beispiel angemessene Schuldzinsen für Hypotheken, Grundsteuer, Wohngebäudeversicherung, Erbbauzins und Nebenkosten wie bei Mietwohnungen. Die Tilgungsraten werden aber nicht als Kosten anerkannt, denn sie dienen dem Vermögensaufbau, der mit dem Zweck einer Fürsorgeleistung wie das Bürgergeld nicht vereinbar ist.

    Sind die Kosten der Unterkunft zu hoch, gilt eine Karenzzeit von einem Jahr, in dem die tatsächlichen Unterkunftskosten übernommen werden. Sollten die tatsächlichen Unterkunftskosten unangemessen hoch sein, werden Sie schriftlich zur Senkung aufgefordert. Nach Ablauf der Ihnen eingeräumten Frist werden dann nur noch die angemessenen Unterkunftskosten berücksichtigt.
    Die Berechnung der angemessenen Kosten der Unterkunft erfolgt auf Grundlage der vom Kreis Ostholstein erlassenen Regelungen im Rahmen eines schlüssigen Konzeptes.
    Grundsätzlich sind folgende Komponenten zu Grunde zu legen:
    Kaltmiete,
    Nebenkosten,
    Heizkosten und die
    Mietrichtwerte des Kreises Ostholstein
    Bitte beachten Sie, dass ohne Zustimmung des Jobcenters Ostholstein abgeschlossene Mietverträge das Jobcenter Ostholstein nicht binden. Bei nicht eingeholter Zustimmung entfällt der Anspruch auf Umzugsfolgekosten, wie zum Beispiel die Übernahme einer Kaution (siehe auch Stichwort "Umzug"). Bitte stimmen Sie daher jeden Umzug vorab mit dem Jobcenter Ostholstein ab.


V

  • Vermittlungsbudget

    Ausbildungssuchende, von Arbeitslosigkeit bedrohte Arbeitsuchende und Arbeitslose Empfänger von Bürgergeld können aus dem Vermittlungsbudget des Jobcenter Mönchengladbach bei der Anbahnung oder Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung gefördert werden, wenn dies für die berufliche Eingliederung notwendig ist. Die Notwendigkeit orientiert sich insbesondere an dem im gemeinsamen Beratungsgespräch mit der Vermittlungsfachkraft ermittelten individuellen Unterstützungsbedarf zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt und dem daraus abgeleiteten strategischen Vorgehen. Welche Leistungen für die Integration in Arbeit notwendig und erforderlich sind, werden in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.

    Beispiele für Leistungen aus dem Vermittlungsbudget: Erstattung von Bewerbungskosten, Fahrkosten zum Vorstellungsgespräch, Arbeitsmittel.

    Die Förderung umfasst die Übernahme der angemessenen Kosten, soweit der Arbeitgeber gleichartige Leistungen nicht oder voraussichtlich nicht erbringen wird und der Antragsteller die Leistung nicht aus eigenen Mitteln erbringen kann. Eine Förderung aus dem Vermittlungsbudget wird nur erbracht, wenn sie jeweils vor Kostenentstehung, spätestens jedoch am Tag der Beschäftigungsaufnahme beantragt worden ist.

    Im Rahmen des Vermittlungsbudgets kann auch die Anbahnung oder die Aufnahme einer versicherungspflichtigen Beschäftigung mit einer Arbeitszeit von mindestens 15 Stunden wöchentlich in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union, einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder in der Schweiz gefördert werden.


  • Vermögen

    Vermögen ist die Gesamtheit der in Geld messbaren Güter einer Person - unabhängig davon, ob das Vermögen im Inland oder Ausland vorhanden ist. Dazu gehören Bargeld, (Spar-) Guthaben wie zum Beispiel Wertpapiere, Bausparguthaben, Aktien und Fondsanteile ebenso wie Forderungen, bewegliches Vermögen, Haus und Grundeigentum sowie sonstige dingliche Rechte an Grundstücken. Zu berücksichtigen ist grundsätzlich Ihr eigenes verwertbares Vermögen und das Vermögen der mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden Angehörigen.
    Verwertbar ist Vermögen, wenn es für den Lebensunterhalt verwendet oder sein Geldwert durch Verbrauch, Verkauf, Beleihung, Vermietung oder Verpachtung für den Lebensunterhalt nutzbar gemacht werden kann. Nicht verwertbar sind Vermögensgegenstände, über die der Inhaber nicht frei verfügen darf - z. B. weil der Vermögensgegenstand verpfändet ist. Das Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens sieht die Eintragung verschiedene Vermögensarten vor: Vermögen auf Girokonten, Sparbüchern, Bausparverträgen, in Sparbriefen oder sonstigen Wertpapieren (zum Beispiel Aktien, Fonds-Anteile) sowie in Form von Kapitallebensversicherungen, Grundstücken und Eigentumswohnungen.
    Sie sind verpflichtet, jegliches Vermögen im Antrag beziehungsweise im Zusatzblatt zur Feststellung des zu berücksichtigenden Vermögens anzugeben. Die Entscheidung, ob das Vermögen zu berücksichtigen ist, trifft das Jobcenter auf der Grundlage der gesetzlichen Bestimmungen.
    Mit Inkrafttreten des Bürgergeldes zum 01.01.2023 gelten neue Regelungen zum Vermögen. Danach ist für die Bewilligung von Leistungen eine Karenzzeit von einem Jahr vorgesehen, in dem nur "erhebliches Vermögen" zu berücksichtigen ist, wenn es 40.000 € für die antragstellende Person sowie 15.000 € für jede weitere Person in der Bedarfsgemeinschaft übersteigt. Ein selbst genutztes Hausgrundstück oder eine selbst genutzte Eigentumswohnung bleiben dabei unberücksichtigt. Sollten Sie über Vermögen in dieser Höhe verfügen, sind Sie verpflichtet, dem Jobcenter dies unverzüglich anzuzeigen, da es Auswirkungen auf Ihren Leistungsanspruch hat. Die Bewilligung, die mit diesem Bescheid erfolgt, ist in diesem Fall ggf. zurückzunehmen und zu viel gezahlte Leistungen sind von Ihnen zu erstatten.