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Förderinstrumente


Förderinstrumente nach dem SGB II

Wer einen Anspruch auf Leistungen nach dem SGB II hat, kann auch die Förderinstrumente nach diesem Gesetzbuch, vor allem die §§16 ff. SGB II in Anspruch nehmen. Über §16 SGB II stehen beim Bezug von Arbeitslosengeld II grundsätzlich auch die Förderungen nach dem SGB III offen.

Förderinstrumente nach dem SGB III

In der Regel stehen allen Kundinnen und Kunden die hier genannten Leistungen der Bundesagentur für Arbeit gleichermaßen offen. Ausnahmen werden unten näher erläutert. Die Förderinstrumente nach dem SGB III hängen nur selten direkt von dem aufenthaltsrechtlichen Status ab. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass am angemeldeten Wohnsitz auch der gewöhnliche Aufenthalt begründet wird. Auch während des Arbeitsverbots im ersten Jahr einer Duldung oder in den ersten neun Monaten der Aufenthaltsgestattung (Fall C) besteht ein Anspruch auf Beratung nach den §§29 ff. SGB III. Diese Angebote stehen allen Jugendlichen und Erwachsenen offen, die am Arbeitsleben teilnehmen wollen. Geduldete haben bereits im ersten Jahr auch einen Anspruch auf Vermittlung in Ausbildung, weil sie eine Berufsausbildung beginnen können.