finanzielle Hilfen
Oft reicht die Ausbildungsvergütung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus. Schon gar nicht, wenn der/die Azubi in eigener Wohnung lebt oder ein Kind zu versorgen hat. Unter bestimmten Voraussetzungen können staatliche Leistungen beantragt werden.
Unterschieden wird hier die Art der Ausbildung:
⮕ Schulische Ausbildung:
Sie können Förderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) beantragen.
Wichtig!
Auch bei schulischen Ausbildungen entsteht keine Förderlücke. Sie bekommen bis zur Entscheidung des BAföG Antrages weiter Arbeitslosengeld 2. Voraussetzung ist die rechtzeitige Antragstellung. Da Arbeitslosengeld 2 nachrangig gezahlt wird, müssen Sie die Möglichkeit von BAföG vorher prüfen.
⮕Betriebliche Ausbildung:
Reicht Ihre Ausbildungsvergütung zum Lebensunterhaltes nicht aus, können Sie aufstockend Arbeitslosengeld 2 (ALGII) nach dem Sozialgesetzbuch II (SGBII) und Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragen.
Wichtig!
Achten Sie dabei unbedingt auf den Übergang von Arbeitslosengeld 2 (ALGII) in eine Ausbildung. Hier kann es zu einer Finanzierungslücke kommen, die überbrückt werden muss. Die Ausbildungsvergütung wird in der Regel zum Monatsende gezahlt, wohingegen das Arbeitslosengeld 2 zum Beginn des Monats ausgezahlt wird.
Eine solche Lücke entsteht auch, wenn Sie Berufsausbildungsbeihilfe (BAB) beantragt haben. Auch BAB wird zum Ende des Monats ausgezahlt.
Diese Lücke kann in Form eines Darlehens geschlossen werden, indem das Arbeitslosengeld 2 (ALGII) im Monat der Ausbildungsaufnahme weitergezahlt wird, und nach Zufluss des Einkommens verrechnet wird.
Weitere staatliche Unterstützungsleistungen:
• Berufsausbildungsbeihilfe (BAB §§ 56 ff. SGBIII)
• Sozialgeld nach dem Sozialgesetztbuch II (SGBII)
• Individuelle Fördermöglichkeiten (§ 44 SGBIII und § 16 Abs. 1 SGB II)
• Förderung der Ausbildung als Weiterbildung/Nachholen eines Berufsabschlusses (§ 81 ff. SGB III und § 16 Abs. 1 SGB II i.V.m §§ 81 ff. SGB III)
Weitere Infos im Internet unter:
Arbeitsagentur.de
Zu BAB: arbeitsagentur.de > Bildung > Ausbildung > Berufsausbildungsbeihilfe-BAB
Zum AlgII https://www.jobcenter-ostholstein.de/Arbeitnehmer/Grundsicherung/
Ausbildungsförderung: bmas.de > Arbeit > Ausbildung und Weiterbildung
Unterstützung für Auszubildende mit Kindern:
• Leistungen für Bildung und Teilhabe – Gesetzliche Grundlage: §§ 19 und 28 SGB II
• Mehrbedarf für Alleinerziehende – Gesetzliche Grundlage: 21 Abs. 3 SGB II
Elterngeld – Gesetzliche Grundlage: Bundeselterngeld- und Elternzeitgesetz (BEEG) Elterngeld: familienportal.de > Familienleistungen > Elterngeld
Elterngeldrechner: familienportal.de > Rechner & Anträge > Elterngeldrechner
• Ausbildungsbegleitende Hilfen (abH) – Gesetzliche Grundlagen: §§ 75 ff. SGB III
• Assistierte Ausbildung (AsA) – Gesetzliche Grundlagen: §§ 74 ff. SGB III
• Kindergeld und Kinderzuschlag – Gesetzliche Grundlage Einkommensteuergesetz (EStG) und/oder Bundeskindergeldgesetz (BKKG)
• Unterhaltsleistungen und Unterhaltsvorschuss – Gesetzliche Grundlage: § 1601 BGB und Unterhaltsvorschussgesetz (UVG)
• Wohngeld – Gesetzliche Grundlagen: Wohngeldgesetz (WOGG)
Bmi.bund.de > Themen > Bauen-Wohnen > Stadt-Wohnen > Wohnraumförderung > Wohngeld
Wichtig: Zum 1. September 2021 soll eine Reform des BEEG in Kraft treten, worin die Möglichkeit enthalten ist, künftig auch während der Elternzeit eine Ausbildung in Teilzeit zu absolvieren.
Weitere Infos in der Broschüre des bmas (Hier können wir einen download ermöglichen
https://www.bmbf.de/publikationen/?L=1