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Grundsicherung/Bürgergeld nach dem Sozialgesetzbuch II (SGBII)


Auf der Internetseite Jobcenter | Handbook Germany finden sie ab sofort mehrsprachige Informationen zum Bürgergeld. Wenn sie an das Ende der Seite gehen, kann zwischen mehreren Sprachen ausgewählt werden, in den die Fragen und Antworten zum Bürgergeld angezeigt werden.

Wer hat Anspruch?

Einen Anspruch auf Leistungen haben Antragsteller, die

  • zwischen 15 und 65 bzw. 67 Jahren alt sind

  • erwerbsfähig sind

  • bei denen Hilfebedürftigkeit vorliegt

  • und die ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, also in Deutschland wohnen oder sich ständig in Deutschland aufhalten.

Leistungen können auch Personen erhalten, die mit einer/einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer sogenannten Bedarfsgemeinschaft leben, das heißt, im gleichen Haushalt zusammenleben und den Haushalt wirtschaftlich gemeinsam betreiben.

Zu einer Bedarfsgemeinschaft gehören zum Beispiel:

  • Ehegatten, Lebenspartner

  • Kinder des Antragstellers oder dessen Partnerin/Partners bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres

Keinen Anspruch auf Leistungen haben beispielsweise:

  • Personen, die Rente wegen Alters beziehen

  • Personen, die die Altersgrenze für den Anspruch auf Bezug einer Altersrente erreicht haben

  • Personen, die länger als 6 Monate in einer stationären Einrichtung untergebracht sind (z.B. Krankenhaus)

  • Inhaftierte

  • Personen, die einen Asylantrag gestellt haben und keine Arbeitserlaubnis erhalten können

  • EU-Bürger, die zum Zwecke der Arbeitsuche eingereist sind

Auszubildende, StudentInnen und SchülerInnen nicht allgemeinbildender Schulen erhalten ebenfalls in der Regel keine Leistungen. Ansprüche auf BAföG oder Berufsausbildungsbeihilfe sind hier vorrangig.

Was ist Erwerbsfähigkeit?

Erwerbsfähig ist, wer nicht durch Krankheit oder Behinderung für einen Zeitraum von voraussichtlich länger als 6 sechs Monaten an einer Erwerbstätigkeit gehindert und in der Lage ist, mindestens 3 drei Stunden am Tag zu arbeiten. Als erwerbsfähig gilt auch, wem eine Erwerbstätigkeit vorübergehend nicht zugemutet werden kann, zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter 3 drei Jahren oder der Pflege eines Angehörigen.

Ausländer sind erwerbsfähig, wenn sie Anspruch auf Erteilung einer Arbeitserlaubnis haben.


Was ist Hilfebedürftigkeit?

Hilfebedürftig ist, wer seinen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus dem vorhandenen Einkommen bzw. Vermögen bestreiten kann. Die Mitglieder der Bedarfsgemeinschaft müssen Ihr Einkommen und Vermögen zur Deckung des Gesamtbedarfes aller Angehörigen der Bedarfsgemeinschaft einsetzen.

 Bitte beachten Sie:

Ansprüche auf andere Sozialleistungen sind vorrangig in Anspruch zu nehmen (z.B. Krankengeld, Kinderzuschlag etc.).


Wie hoch ist die Grundsicherung/Bürgergeld?

Grundsätzliches

Das Bürgergeld für erwerbsfähige Leistungsberechtigte bzw. das Sozialgeld für nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte umfasst neben dem individuellen Regelbedarf die angemessenen Bedarfe für Unterkunft und Heizung, soweit diese Bedarfe nicht durch Einkommen oder Vermögen unter Beachtung von Absetzbeträgen und Schonvermögen gedeckt sind. In der Regel werden auch die Beiträge zur gesetzlichen Kranken- und Pflegeversicherung übernommen. Hinzu kommen gegebenenfalls Mehrbedarfe, die für besondere Lebenslagen berücksichtigt werden. Ergänzend können zudem im Einzelfall einmalige Leistungen gewährt werden.

Regelbedarf

Der Regelbedarf zur Sicherung des Lebensunterhalts umfasst insbesondere Bedarfe für Ernährung, Kleidung, Körperpflege, Hausrat, Haushaltsenergie ohne die auf die Heizung und Erzeugung von Warmwasser entfallenen Anteile sowie Bedarfe zur Teilnahme am sozialen und kulturellen Leben in der Gemeinschaft. Der Regelbedarf wird als monatlicher Pauschalbetrag berücksichtigt.

Regelbedarf des Bürgergeldes beträgt ab dem 01.01.2024

Personenkreis
monatlich in Euro
Alleinstehende;
Alleinerziehende;
Volljährige mit minderjährigem Partner
563
Volljährige Partner 506
Volljährige bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres;
Personen unter 25 Jahre, die ohne Zusicherung des kommunalen Trägers umziehen (18-24 Jahre)
451
Kinder bzw. Jugendliche im 15. Lebensjahr (14 Jahre) bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres;
Minderjährige Partner (14-17 Jahre)
471
Kinder ab Beginn des 7. Lebensjahres bis zur Vollendung des 14. Lebensjahres (6-13 Jahre) 390
Kinder bis zur Vollendung des 6. Lebensjahres (0-5 Jahre) 357

Mehrbedarf

Im Einzelfall haben Leistungsberechtigte aufgrund besonderer Lebensumstände einen erhöhten Bedarf, der nicht durch den Regelbedarf gedeckt wird. Folgende Mehrbedarfe werden berücksichtigt:

  • Mehrbedarf für werdende Mütter
  • Mehrbedarf für Alleinerziehende
  • Mehrbedarf für Menschen mit Behinderungen, die bestimmte Leistungen nach dem SGB IX bzw. dem SGB XII erhalten
  • Mehrbedarf für Leistungsberechtigte, die aus medizinischen Gründen eine kostenaufwändigere Ernährung benötigen (wenn diese nachweislich erforderlich ist)
  • Mehrbedarf für Warmwasser
  • Mehrbedarf für voll erwerbsgeminderte Sozialgeldempfänger, wenn sie Inhaber eines Schwerbehinderten­ausweises mit dem Merkzeichen G sind.

Bedarf für Unterkunft und Heizung

Die Bedarfe für Unterkunft und Heizung werden in Höhe der tatsächlichen Aufwendungen übernommen, soweit diese angemessen sind. Die Angemessenheitsgrenzen richten sich nach dem jeweiligen Wohnort im Kreis Ostholstein und der Größe der Bedarfsgemeinschaft bzw. des Haushalts. Eine Übersicht über die Mietobergrenzen finden Sie hier.
Bitte sprechen Sie als Kundin bzw. Kunde des Jobcenters Ostholstein in jedem Fall vor einem geplanten Umzug in Ihrer aktuell zuständigen Geschäftsstelle des Jobcenters vor!
Das Jobcenter prüft, ob die Unterkunftskosten der neuen Wohnung angemessen sind. Soweit der Umzug erforderlich ist, werden die durch den Umzug entstehenden Kosten im notwendigen Umfang übernommen. Über Ihre individuellen Rechtsansprüche werden Sie im persönlichen Beratungsgespräch vor Ort informiert.

Einmalige Leistungen

Auf Antrag können die Träger der Grundsicherung für Arbeitsuchende einmalige Leistungen gewähren. Möglich sind Zahlungen beispielsweise, wenn ein Haushalt zu gründen ist oder die Geburt eines Kindes bevorsteht.