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Der Ausbildungsvertrag

Wie gehe ich vor, wenn ich einen Betrieb gefunden habe?
Wenn ein Betrieb gefunden wurde, der die Teilzeitausbildung anbieten möchte, beantragen Auszubildende und Ausbildungsbetrieb gemeinsam bei der zuständigen Stelle die Eintragung in das Verzeichnis der Berufsausbildungsverhältnisse. Hier wird auch die Verkürzung angegeben.


Der Berufsausbildungsvertrag

Zunächst einmal gelten für eine Berufsausbildung in Teilzeit die gleichen Bestimmungen wie für eine Ausbildung in Teilzeit, jedoch mit einigen Besonderheiten.

1. Die Vertragsgestaltung

Die Verkürzung der Ausbildungszeit mit der Ausgestaltung der täglichen, bzw. wöchentlichen Arbeitszeit muss zwischen Betrieb und Azubi schriftlich im Ausbildungsvertrag als Zusatzvereinbarung vermerkt werden.

2. Die Berechnung der Dauer der Teilzeitausbildung

• Die Kürzung der Ausbildungszeit darf höchstens 50% betragen (tägliche und wöchentliche Ausbildungszeit).
• Die Dauer der Ausbildung verlängert sich entsprechend der Kürzung, höchstens jedoch bis zum Eineinhalbfachen der regulären Dauer (in Vollzeit).
• Bei einer 3,5-jährigen Ausbildung darf die Ausbildung in Teilzeit also max. 4,5 Jahre dauern.
• Sonderfall Umschulung: Aufgrund der beruflichen Vorerfahrung wird die Umschulung in der Regel um ein Drittel verkürzt.
• Leistungsstarke Auszubildende können ihre Ausbildung verkürzen, wenn das Ausbildungsziel auch in der verkürzten Zeit zu erwarten ist.

3. Prüfungstermin

Aufgrund der individuellen Teilzeitmodelle kann es vorkommen, das zum Ende der Ausbildung kein Prüfungstermin zur Verfügung steht. In diesem Fall können die Azubis eine Verlängerung des Berufsausbildungsverhältnisses bis zu nächsten Prüfung verlangen.

4. Ausbildungsvergütung

Die gesetzliche Grundlage schreibt eine „angemessene“ Ausbildungsvergütung vor. Das gilt natürlich auch bei einer Teilzeitausbildung. Was heißt im Falle einer Verkürzung nun angemessen?
Bei einer Teilzeitausbildung darf der Ausbildungsbetrieb die Vergütung entsprechend der prozentualen Verkürzung der täglichen oder wöchentlichen Arbeitszeit monetär anpassen. Da die Ausbildungszeit auf 50% begrenzt verkürzbar ist, darf auch die Vergütung um maximal 50% gekürzt werden.
Es kann jedoch – und wird in vielen Fällen – eine ungekürzte Ausbildungsvergütung vereinbart werden.
Für Ausbildungsverträge, die ab dem 1.1.2020 abgeschlossen wurden, gilt die neue Mindestvergütung.
Es gilt auch bei der Vergütung das Wohl des Azubis nicht aus den Augen zu verlieren. Mitunter reicht die Ausbildungsvergütung zur Bestreitung des Lebensunterhaltes nicht aus und bringt vermeidbare Problemlagen mit sich, die gerade junge Eltern sehr belasten.

5. Freistellen des Auszubildenden für die Berufsschule und die Prüfung

Ausbildungsbetriebe müssen ihre Auszubildenden für die Teilnahme am Berufsschulunterricht sowie an vorgeschriebenen Ausbildungsmaßnahmen außerhalb des Ausbildungsortes freistellen.
Beginnt der Unterricht vor 9 Uhr, müssen die Auszubildenden vorher nicht in den Betrieb. Einmal in der Woche erfolgt eine Freistellung für einen ganzen Berufsschultag, wenn dieser mindestens 5 std / je 45 min. andauert. An diesem Tag müssen die Azubis ebenfalls nicht mehr in den Betrieb.
Sollte noch ein 2. Berufsschultag in der gleichen Woche stattfinden, kann die Rückkehr in den Betrieb erforderlich werden. Die Berufsschulzeiten werden wie folgt auf die wöchentliche Arbeitszeit angerechnet:
• Einmal die Woche Berufsschule von mehr als 5 Std/ je 45 min. beinhaltet eine Freistellung für den ganzen Tag unter Anrechnung eines durchschnittlichen Ausbildungstages.
• Bsp.: Eine Teilzeitausbildung mit Verkürzung von 40 auf 20 Wochenstunden. Anrechnung von 4 Std/Tag bei einer 5 Tage Woche; 3,33 Std/Tag bei einer 6 Tage Woche bzw. 20 Std bei einer Berufsschulwoche im Blockunterricht.
• Für den 2. Berufsschultag gilt: Anrechnung der Berufsschulzeit auf die Ausbildungszeit im Betrieb, incl. Pausen und Wegstrecke von der Schule zum Betrieb.
• Nicht angerechnet wird die Zeit von der Wohnung zur Berufsschule und zurück.

Auszubildende müssen ebenfalls für die Teilnahme an Prüfungen, sowie den Arbeitstag, der der schriftlichen Abschlussprüfung vorausgeht, freigestellt werden.
Weitere Informationen zum Thema Freistellung finden Sie ebenfalls in der Broschüre „Ausbildung & Beruf – Rechte und Pflichten während der Berufsausbildung“.

6. Berufsschule

Die Regelungen zur Teilzeitausbildung beziehen sich nur auf den betrieblichen Teil der Ausbildung. Die Berufsschulzeiten bleiben davon unberührt. Wer sich also für eine Teilzeitberufsausbildung interessiert, muss beachten, dass die Berufsschulzeiten wahrscheinlich in Vollzeit absolviert werden müssen. Achten Sie vor der Ausbildungswahl auch unbedingt darauf, dass manche Berufsschultage ausschließlich in Form von Blockunterricht angeboten werden, der mehrere Wochen oder sogar Monate dauern kann. Die Teilnahme ist für die Azubis Pflicht. Für Eltern heißt das, dass eine Kinderbetreuung während dieser Zeit gut organisiert werden muss.
An einigen Berufsschulen hat man für die regulären 1-2 Berufsschultage spezielle Berufsschulklassen in Teilzeit geschaffen, was jedoch auch von der Zahl der Teilzeitberufsschülerinnen und Schüler abhängt. Bitte informieren Sie sich rechtzeitig und stimmen Sie sich eng mit Ihrem Ausbildungsbetrieb ab.


7. Urlaub

Die gesetzliche Grundlage ist der § 19 Jugendarbeitsschutzgesetz (JArbSchG) und § 3 Bundesurlaubsgesetz (BurlG).
Für jugendliche Auszubildende beträgt der Anspruch auf Urlaub sodann nach Lebensalter 25 – 30 Werktage, für Erwachsene mindestens 4 Wochen.
Der individuelle Anspruch errechnet sich anhand der tatsächlichen wöchentlichen Ausbildungszeit.
• Wird nur die Wochenarbeitszeit reduziert und es bleibt ansonsten bei gleich vielen Wochentagen wie in der Vollzeitausbildung, besteht zu gleich vielen Tagen Urlaubsanspruch wie für die Vollzeitausbildung.
• Werden die Wochentage reduziert, so verringert sich auch die Zahl der Urlaubstage, es sei denn, es wird etwas anderes vertraglich vereinbart.