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Beratung und Arbeitsförderung von Flüchtlingen

Die Zuständigkeit für die Arbeitsförderung richtet sich nach der Zuständigkeit für die Gewährung von Leistungen zum Lebensunterhalt. Wer einen Anspruch auf Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) von den Sozialämtern hat, ist deswegen nicht vom Arbeitsmarkt ausgeschlossen. Hier ist die Agentur für Arbeit für die Arbeitsförderung zuständig.

Nach dem positiven Abschluss des Asylverfahrens, das heißt bei Gewährung von Asyl, der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, ändern sich die Zuständigkeiten. Jetzt ist nicht mehr das Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) die Grundlage für den Erhalt von sozialen Leistungen, sondern das SGB II (Bürgergeld). Wenn ein Anspruch auf Bürgergeld nach dem SGB II besteht, dann sind die Jobcenter auch für die Arbeitsförderung zuständig, vgl. §14 SGB II und §22 Abs. 4 SGB III.

Erstantrag von Bürgergeld beim Jobcenter

Nach Erhalt der Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft oder subsidiären Schutzes, sollte umgehend der Hauptantrag auf Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhaltes gestellt werden. Dies muss persönlich geschehen. Hierzu erhält man beim Jobcenter eine Bedarfsgemeinschafts-Nummer/Kundennummer, mehrere Antragsformulare und eine Liste der erforderlichen Unterlagen (Bestätigung über die Beantragung der Aufenthaltserlaubnis, Ausweis, Pass, Kontoauszüge der letzten 3 Monate, Mitgliedsbescheinigung der Krankenkasse uvm.), die zur Antragsstellung benötigt werden. Außerdem wird ein Termin mitgeteilt, an dem die Unterlagen abgegeben werden sollen. Dieser Termin findet dann beim zuständigen Leistungs-Mitbearbeiter/in statt. Bei Abgabe nicht vollständiger Unterlagen können keine Leistungen gewährt werden und es wird meist ein Brief versandt, in dem zur Mitwirkung aufgefordert wird. Bei einem weiteren Termin werden die Teilnahme an einem Integrationskurs vereinbart sowie Perspektiven hinsichtlich der Arbeitsaufnahme besprochen und die Ergebnisse in einer Eingliederungsvereinbarung festgehalten.

Des Weiteren besteht bei Erhalt von Leistungen nach SGBII ein Anspruch auf

  • Kindergeld (Familienkasse)
  • Elterngeld (Elterngeldstelle der Verwaltung)
  • Erstausstattung bei Auszug in die eigene Wohnung sowie für Neugeborene (Jobcenter)
  • Umzugs- und Renovierungskosten (Jobcenter)
  • Bildungs- und Teilhabepaket (Jobcenter)