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Wissenswertes von A-Z

Es wurden 51 Einträge gefunden

A

  • Altersgrenze

    Leistungen nach dem SGB II können gemäß § 7 SGB II nur Personen erhalten, die das 15. Lebensjahr vollendet und die Altersgrenze nach § 7a SGB II noch nicht erreicht haben. Je nach Geburtsjahr liegt diese Altersgrenze zwischen 61 und 67 Jahren.


  • Antrag

    Für Leistungen zu Ihrer Grundsicherung müssen Sie einen Antrag stellen. Sie können rund um die Uhr Anträge und Postfachnachrichten über das Online-Angebot jobcenter-digital stellen. Für den direkten Zugang zum jobcenter-digital, klicken sie bitte direkt auf die Überschrift "Antrag". Diese Leistungen werden grundsätzlich nicht für Zeiten vor der Antragstellung ausgezahlt. Stellen Sie den Antrag deshalb so schnell wie möglich beim Jobcenter. Sie können Ihren Antrag formlos, also schriftlich, telefonisch oder auch persönlich stellen. Die erforderlichen Unterlagen müssen Sie aber in jedem Fall noch nachreichen. Grundsätzlich beinhaltet die Antragstellung auch den Antrag auf Leistungen für die mit Ihnen in der Bedarfsgemeinschaft lebenden weiteren Personen. Wenn Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft selber eine eigene Bedarfsgemeinschaft bilden - zum Beispiel nach Vollendung des 25. Lebensjahres-, müssen diese Personen einen eigenen Antrag stellen. Sollte dies zum Beispiel an Samstagen, Sonntagen oder Feiertagen nicht möglich sein, entstehen keine Nachteile. Sie müssen dann den Antrag am nächsten Tag stellen, an dem das Jobcenter wieder geöffnet hat.


  • Arbeitsgelegenheit - 1-Euro-Job-

    Unter einem "1-Euro-Job" versteht man eine Arbeitsgelegenheit, welche dem Bürgergeld-Empfänger durch den Träger der Grundsicherung angeboten wird. Diese Arbeiten liegen im öffentlichen Interesse und sollen die Chancen des Einzelnen auf eine dauerhafte Eingliederung in das Erwerbsleben erhöhen. Das Einkommen daraus wird zusätzlich zum Bürgergeld gezahlt und stellt eine Aufwandsentschädigung dar.


  • Arbeitsunfähigkeit

    Der erwerbsfähige Leistungsberechtigte ist verpflichtet:
    1. eine eingetretene Arbeitsunfähigkeit und deren voraussichtliche Dauer unverzüglich dem Jobcenter mitzuteilen und
    2. spätestens vor Ablauf des dritten Kalendertages nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit dem zuständigen Jobcenter eine ärztliche Bescheinigung über die Arbeitsunfähigkeit vorzulegen.
    Seit dem 01.01.2023 entfällt für gesetzlich krankenversicherte Beschäftigte die Pflicht, ihrem Arbeitgeber eine Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung in Papierform vorzulegen. Der Arzt, der die Arbeitsunfähigkeit feststellt, meldet die Arbeitsunfähigkeitsdaten elektronisch der gesetzlichen Krankenkasse. Dieses elektronische Meldeverfahren gilt aber nicht für Bezieher von Bürgergeld (vgl. § 56 Abs. 1 SGB II), so dass Sie auch weiterhin Ihre schriftliche Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung im Jobcenter einreichen müssen.

    Liegen begründete Zweifel an der angezeigten Arbeitsunfähigkeit vor, kann das Jobcenter im Einzelfall eine Vorlage einer ärztlichen Bescheinigung verlangen, wenn die Erkrankung weniger als drei Tage angedauert hat.
    Liegen, trotz Vorlage einer Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung, begründete Zweifel an einer Arbeitsunfähigkeit vor, kann das Jobcenter von einem Überprüfungsverfahren bei der zuständigen Krankenkasse und einer Begutachtung durch den Medizinischen Dienst der Krankenversicherung (MDK) Gebrauch machen.
    Förmliche Einladungen zu einem Termin beim Medizinischen Dienst der Krankenversicherungen, die im Rahmen eines Überprüfungsverfahrens vom zuständigen Jobcenter mit Belehrung über die Rechtsfolgen versendet wurden, sind aufgrund bestehender Mitwirkungspflichten des erwerbsfähigen Leistungsberechtigten wahrzunehmen. Die Nichterfüllung kann sanktioniert werden.
    Wenn Sie wieder arbeitsfähig sind, teilen Sie dies bitte ebenfalls sofort mit.


  • Auszahlung der Grundsicherung

    Die Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts werden für jeden Monat der Hilfebedürftigkeit im Voraus gezahlt. Dabei wird jeder volle Monat mit 30 Kalendertagen berechnet. Stehen die Leistungen nicht für einen vollen Monat zu, werden bei Teilmonaten zu Beginn und beim Wegfall des Leistungsanspruchs für jeden Tag 1/30 der monatlichen Leistung gezahlt.
    Das Jobcenter stellt zudem sicher, dass Sie am ersten Arbeitstag des laufenden Monats über den Zahlungsbetrag verfügen können. Auf mögliche Verzögerungen wie zum Beispiel verspätete Gutschrift auf Ihrem Konto oder verspätete Zustellung der Zahlungsanweisung zur Verrechnung hat das Jobcenter aber keinen Einfluss. Wann Sie voraussichtlich die erste Überweisung erwarten können, hängt auch davon ab, wann Sie die Antragsunterlagen abgeben. Der Antrag wird so rasch wie möglich bearbeitet, Geben Sie deshalb Ihren Antrag und die zugehörigen Unterlagen so früh wie möglich und vollständig ab. Erst dann kann mit der Bearbeitung Ihres Antrages begonnen werden. Nutzen Sie dazu bitte bevorzugt unsere digitalen Angebote unter www.jobcenter.digital und den Postfachservice.


B

  • Bedarfsgemeinschaft (BG)

    Die Bedarfsgemeinschaft kann in der Regel mit der Familie gleichgesetzt werden. Zu ihr gehören:
    1. die erwerbsfähigen Leistungsberechtigten.
    2. im Haushalt lebende Eltern/Elternteil eines unverheirateten erwerbsfähigen Kindes unter 25 Jahre und der im Haushalt lebenden Partner dieses Elternteils,
    3. als Partner der erwerbsfähigen Leistungsberechtigten der nicht dauernd getrenntlebende Ehegatte, die Person, die mit dem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in eheähnlicher Lebensgemeinschaft lebt, der nicht dauernd getrenntlebende Lebenspartner,
    4. die dem Haushalt angehörenden unverheirateten Kinder unter 25 Jahre der unter 1. - 3. genannten Personen.
    Unter 25jährige Kinder gehören nicht zur Bedarfsgemeinschaft ihrer Eltern, wenn sie ihren Bedarf durch eigenes Einkommen decken können oder wenn sie selbst ein Kind haben. In diesen Fällen bilden sie zusammen mit ihrem Kind eine eigene Bedarfsgemeinschaft. Sind die Eltern nicht erwerbsfähig, bilden sie trotzdem mit ihren unter 25jährigenKindern eine Bedarfsgemeinschaft, wenn mindestens ein Kind erwerbsfähig ist - also mindestens 15 Jahre alt.


  • Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht GEZ

    Seit Juli 2009 wird mit jedem Bürgergeld - Bewilligungsbescheid automatisch eine Bescheinigung zur Vorlage beim Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio übersandt.

    Wenn Sie von der Rundfunkbeitragspflicht befreit werden möchten, ist dies nur in Verbindung mit einem schriftlichen Antrag möglich. Dem Antrag fügen Sie bitte diese Bescheinigung im Original bei. Anträge erhalten Sie unter www.rundfunkbeitrag.de/service.

    WICHTIG:
    Nur die Übersendung dieser Bescheinigung reicht für die Befreiung nicht aus. Senden Sie diese Bescheinigung mit einem ausgefüllten Antrag auf Befreiung an folgende

    Adresse:
    ARD, ZDF und Deutschlandradio
    Beitragsservice
    50656 Köln

    Über den Antrag auf Gebührenbefreiung entscheidet ausschließlich der Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.
    Bei Fragen zu der Befreiung von der Rundfunkbeitragspflicht wenden Sie sich bitte unmittelbar an den Beitragsservice von ARD, ZDF und Deutschlandradio.


  • Bescheide

    Entscheidungen über die von Ihnen beantragte Leistung und jede spätere Änderung teilt Ihnen das Jobcenter schriftlich mit. Einen schriftlichen Bescheid erhalten Sie auch, wenn Ihrem Antrag nicht oder nicht in vollem Umfang entsprochen werden kann, wenn die Leistung vermindert oder die Zahlung ganz eingestellt werden muss oder wenn Sie die Leistung zu Unrecht erhalten und zurückzuzahlen haben.


  • Bürgergeld

    Nicht erwerbsfähige Leistungsberechtigte, die mit einem erwerbsfähigen Leistungsberechtigten in einer Bedarfsgemeinschaft leben, erhalten als Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts ebenfalls Bürgergeld, soweit sie keinen Anspruch auf Leistungen nach dem Zwölften Buch Sozialgesetzbuch (SGB XII) haben (§ 19 Absatz 1 Satz 2 SGB II). Anspruchsberechtigt sind auch Bezieher von Renten wegen teilweiser oder voller Erwerbsminderung auf Zeit. Angehörige einer Bedarfsgemeinschaft, die Rente wegen voller Erwerbsminderung auf Dauer beziehen oder die Altersgrenze erreicht haben, haben keinen Anspruch auf Bürgergeld.
    Das Bürgergeld umfasst Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts, Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, Leistungen für Unterkunft und Heizung und die Gewährung eines Darlehens bei Bestehen eines unabweisbaren Bedarfs im Einzelfall.


D

  • Datenschutz im Jobcenter Ostholstein

    Die Beschäftigten des Jobcenter müssen beim Umgang mit personenbezogenen Daten und Sozialdaten, die zum Schutz des Persönlichkeitsbereichs und der Privatsphäre des Bürgers bestehenden datenschutzrechtlichen Bestimmungen (Bundesdatenschutzgesetz, Sozialgesetzbücher I und X, Abgabenordnung u.ä.) uneingeschränkt beachten.

    Der Schutz Ihrer Daten ist uns sehr wichtig.

    Sollten Sie Fragen, Anregungen oder Beschwerden zum Umgang des Jobcenters mit Ihren persönlichen Daten haben hilft Ihnen der Datenschutzbeauftragte es Jobcenter Ostholstein Herr Müller gerne weiter.

    Zur Vereinbarung eines persönlichen- oder telefonischen Gesprächstermin rund um das Thema Datenschutz erreichen Sie der Datenschutzbeauftragten des Jobcenters unter der Rufnummer: (04361) 5124-69

    Schriftlich erreichen Sie den Datenschutzbeauftragten über jede Anschrift des Jobcenters, die Hausbriefkästen oder über E-Mail: Jobcenter-Ostholstein.Datenschutz@jobcenter-ge.de.


E

  • Eingliederungsleistungen

    Sie und die Mitglieder Ihrer Bedarfsgemeinschaft werden von einem persönlichen Ansprechpartner betreut. Dieser unterstützt und berät Sie in allen Fragen zu Leistungen, Förderungen etc. - immer mit dem Ziel, Sie wieder in Arbeit zu integrieren. Dem Ansprechpartner steht eine große Auswahl an Hilfen zur Verfügung. So können Sie z.B. Bewerbungskosten erstattet bekommen, an Maßnahmen zur Aktivierung und beruflichen Eingliederung teilnehmen oder in eine Arbeitsgelegenheit vermittelt werden. Was für Ihre Integration in Arbeit notwendig und erforderlich ist, wird in einem Kooperationsplan festgehalten.


  • Eingliederungsvereinbarung

    In einer Vereinbarung wird zwischen Ihnen und Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter festgehalten, wie Ihre Eingliederung in Arbeit erreicht wird. Diese so genannte Eingliederungsvereinbarung legt fest, wie Sie sich an diesem Vorhaben beteiligen. Die gesetzlich vorgeschriebene Eingliederungsvereinbarung soll für die Dauer von sechs Monaten, kann aber derzeit für die Dauer von bis zu zwölf Monaten abgeschlossen werden, bei Bedarf angepasst und nach Ablauf der vereinbarten Zeit fortgeschrieben werden.


  • Einstiegsgeld (ESG)

    Sollten Sie eine sozialversicherungspflichtige oder selbständige Erwerbstätigkeit beginnen, kann Ihnen das Jobcenter zur Überwindung Ihrer Hilfebedürftigkeit einen zeitlich befristeten Zuschuss zahlen - das Einstiegsgeld. Ihr Ansprechpartner im Jobcenter entscheidet, ob das Einstiegsgeld zur Eingliederung in den Arbeitsmarkt erforderlich ist, ein Rechtsanspruch besteht nicht. Es wird in der Regel für 6 Monate bewilligt, kann aber auch für einen kürzeren oder längeren Zeitraum, jedoch für höchstens 24 Monate zu Ihrem Bürgergeld gezahlt werden. Die Höhe und Dauer orientiert sich auch an der vorherigen Dauer der Arbeitslosigkeit und der Größe der gegebenenfalls vorhandenen Bedarfsgemeinschaft.


  • Erwerbsfähigkeit

    Erwerbsfähig ist, wer das 15 Lebensjahr vollendet hat, aber noch nicht die Altersgrenze gemäß § 7a SGB II erreicht hat (je nach Jahrgang zwischen 65 und 67 Jahren alt ist) und unter den üblichen Bedingungen des allgemeinen Arbeitsmarktes mindestens drei Stunden täglich erwerbstätig sein kann und nicht wegen Krankheit oder Behinderung auf absehbare Zeit daran gehindert ist (vgl. § 8 SGB II). Sie gelten weiterhin als erwerbsfähig, auch wenn Ihnen vorübergehend eine Erwerbsfähigkeit nicht zugemutet werden kann - zum Beispiel wegen der Erziehung eines Kindes unter drei Jahren oder weil Sie noch zur Schule gehen.


F

  • Fördern und Fordern

    Unter »Fördern« versteht man die verschiedenen Eingliederungsleistungen, die Ihnen bei Ihrer Integration in den Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen. »Fordern« heißt, dass Sie aktiv an allen Maßnahmen mitwirken, die Ihre Eingliederung in den Arbeitsmarkt unterstützen. Dazu gehört, dass Sie sich eigenständig um eine Arbeit bemühen und dies auch nachweisen.


  • Freibeträge für Vermögen

    Mit Einführung des Bürgergeldes gilt zunächst eine Karenzzeit von einem Jahr ab Beginn des ersten Monats des Leistungsbeginns. In dieser Karenzzeit findet keine Vermögensberücksichtigung statt, sofern kein "erhebliches Vermögen" vorhanden ist. Erhebliches Vermögen ist laut Gesetz gegeben bei mehr als 40.000 € bei der antragstellenden Person und 15.000 € für jedes weitere Mitglied der Bedarfsgemeinschaft. Hierzu ist eine Erklärung im Antrag zum Vorliegen von erheblichem Vermögen und eine Selbstauskunft erforderlich. Nach Ablauf der Karenzzeit beträgt der Freibetrag dann 15.000 € für jede Person in der Bedarfsgemeinschaft.

    Nicht als Vermögen angerechnet werden Ansparungen aus so genannten Riester-Verträgen einschließlich der Erträge.
    Verträge, die den Voraussetzungen des § 5 Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetz (AltZertG) entsprechen, werden als für die Altersvorsorge bestimmt, anerkannt. Als Nachweis im Einzelfall dient die jährliche Bescheinigung des Anbieters der Altersvorsorge nach § 92 Nr. 5 des Einkommensteuergesetzes über den Stand des Altersvorsorgevermögens (amtlich vorgeschriebener Vordruck). Nach der Regelung des § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 4 SGB II sind ggf. weitere Vermögensgegenstände nicht als Vermögen zu berücksichtigen. Die Vermögensgegenstände müssen als für die Altersvorsorge bestimmt bezeichnet werden. Die weitere Freistellung erfolgt für jedes angefangene Jahr einer hauptberuflich selbständigen Tätigkeit, in dem keine Beiträge an die gesetzliche Rentenversicherung, an eine öffentlich-rechtliche Versicherungseinrichtung oder an eine Versorgungseinrichtung einer Berufsgruppe entrichtet wurden. Nicht erforderlich ist es, dass bei Beantragung von Bürgergeld aktuell eine hauptberuflich selbständige Tätigkeit ausgeübt wird. Höchstens wird der Betrag nicht berücksichtigt, der dem jährlich in der gesetzlichen Rentenversicherung anfallenden Beitrag für einen Entgeltpunkt (= Beitrag auf Grundlage des Durchschnittsentgelts aller gesetzlich Versicherten, siehe Anlage 1 im SGB VI) entspricht.

    Als Vermögen wird beispielsweise angemessener Hausrat nicht berücksichtigt. Hierzu zählen auch alle Gegenstände, die zur Haushaltsführung und zum Wohnen notwendig oder zumindest üblich sind. Auch ein angemessenes Kraftfahrzeug bis zu einem Wert von 15.000 € für jede in der Bedarfsgemeinschaft lebende erwerbsfähige Person bleibt unberücksichtigt.

    Sofern Sie oder Ihr Partner von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung befreit sind, wird das nachweislich für die Alterssicherung bestimmte Vermögen nicht berücksichtigt. Es muss jedoch unmissverständlich erkennbar sein, dass dieses Vermögen für die Alterssicherung bestimmt ist. Ein Nachweis kann zum Beispiel die Vorlage einer Versicherungspolice über eine kapitalbildende Lebensversicherung mit einer Laufzeit bis zum 60. Lebensjahr sein.

    Auch nicht angerechnet wird eine angemessene selbst bewohnte angemessene Eigentumswohnung bis zu 130m² oder ein selbst bewohntes angemessenes Hausgrundstück bis zu 140m². Das gilt auch für Vermögen zur Beschaffung oder Erhaltung eines angemessenen Hausgrundstücks für behinderte oder pflegebedürftige Personen oder Vermögen, das zur baldigen Beschaffung oder Erhalt eines Hausgrundstücks bestimmt ist. Voraussetzung im letzten Fall ist jedoch, dass das Hausgrundstück zu Wohnzwecken behinderter oder pflegebedürftiger Menschen dient oder dienen soll und dieser Zweck durch den Einsatz oder die Verwertung des Vermögens gefährdet wäre.

    Frei bleiben auch Sachen und Rechte, deren Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich ist. Als Vermögen sind Sachen und Rechte nach § 12 Absatz 1 Satz 2 Nr. 7 SGB II nicht zu berücksichtigen, soweit ihre Verwertung für die betroffene Person eine besondere Härte bedeuten würde. Dabei kommt es nicht darauf an, in welchem Umfang zukünftige Gewinn- oder Renditeaussichten durch die Verwertung verloren gehen. Maßgeblich ist stattdessen der aktuelle Substanzwert des Vermögensgegenstandes. Würde durch die Verwertung ein Ergebnis erzielt, das um mehr als zehn Prozent unter diesem Substanzwert bleibt, ist die Verwertung offensichtlich unwirtschaftlich.


G

  • Geldauszahlung

    In der Regel werden die Leistungen zur Grundsicherung kostenfrei auf Ihr Konto bei einem Geldinstitut in der Bundesrepublik Deutschland überwiesen. Auf Empfehlung des Zentralen Kreditausschusses (ZKA) halten alle Kreditinstitute, die Girokonten für alle Bevölkerungsgruppen führen, für jeden Bürger ein Girokonto (Guthabenkonto) bereit, wenn dies nicht aus besonderen Gründen im Einzelfall unzumutbar ist. Um Geld überwiesen zu bekommen, müssen Sie selbst Kontoinhaber oder bei einem gemeinsamen Konto mindestens Mitinhaber sein.

    Verfügen Sie über kein Konto, werden die Leistungen per gebührenpflichtiger Verrechnungsscheck angewiesen. Die hierdurch entstehenden Kosten tragen Sie als Antragsteller. Einzelbeträge unter 10 € werden nicht ausbezahlt, sondern so lange angesammelt, bis der Betrag überschritten wird. Wenn allerdings schon länger als sechs Monate keine Zahlung mehr erfolgt ist, wird auch ein Betrag unter 10 € ausgezahlt.


  • Gender-Hinweis

    Aus Gründen der besseren Lesbarkeit wird auf die gleichzeitige Verwendung der Sprachformen männlich, weiblich und divers (m/w/d) verzichtet.

    Sämtliche Personenbezeichnungen gelten gleichermaßen für alle Geschlechter.


H

  • Hilfebedürftigkeit

    Sie sind hilfebedürftig, wenn Sie Ihren eigenen Lebensunterhalt, Ihre Eingliederung in Arbeit und/oder den Lebensunterhalt der mit Ihnen in einer Bedarfsgemeinschaft lebenden Personen nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln sichern können. Vorausgesetzt wird, dass Sie Ihre Arbeitskraft einsetzen, eine zumutbare Arbeit aufnehmen, eigenes Einkommen und Vermögen und das Einkommen und Vermögen des Partners nutzen und vorrangige Ansprüche auf Sozialleistungen und Ansprüche auf Unterhaltsleistungen geltend machen.


K

  • Kindergeldzuschlag

    Wer hat Anspruch?
    Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn
    o Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, unter 25 Jahre alt und nicht selbst verheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
    o Sie für Ihr Kind Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) erhalten,
    o das Bruttoeinkommen Ihrer Familie mindestens 900 Euro (Paare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt,
    o Sie genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie hätten, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und evtl. Wohngeld erhalten würden.

    Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet und beträgt höchstens 250 Euro.

    Mit dem Video-Tool "KiZ-Lotse" der Bundesagentur für Arbeit können Sie unkompliziert prüfen, ob auch Sie eine Chance haben, den Zuschlag zu bekommen.
    Wenn ja: Stellen Sie einen Antrag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Das geht auch online.


  • Kooperationsplan

    In einer Vereinbarung wird zwischen Ihnen und Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter festgehalten, wie Ihre Eingliederung in Arbeit erreicht wird. Dieser so genannte Kooperationsplan legt fest, wie Sie sich an diesem Vorhaben beteiligen. Der gesetzlich vorgeschriebene Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.


  • Krankenversicherung - Pflegeversicherung

    Während des Bezuges von Bürgergeld sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ausgenommen ist der Fall, dass Sie Bürgergeld als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder mehrtägige Klassenfahrten bekommen. Das Jobcenter meldet Sie der grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren.


  • Krankenversicherungsbeginn

    Das Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn das Bürgergeld auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Bürgergeld erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie dem Jobcenter außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen.


  • Kündigung - Wechsel der Krankenkasse

    Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben. An die gewählte Krankenkasse sind Sie mindestens 18 Monate gebunden. Sie können Ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahl trifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht das Jobcenter. Als Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können Sie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Bei einem Wechsel der Krankenkasse legen Sie bitte Ihrem Träger mit Ihrem Leistungsantrag - oder bei späterem Wechsel sofort danach - eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vor. Aus Ihrem Bewilligungs- oder änderungsbescheid können Sie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Ihrer Krankenkasse wird vom Jobcenter Beginn und Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Leistungsbezuges gemeldet.


  • Kundenreaktionsmanagement

    Ihre Meinung ist uns wichtig!
    Sie erreichen uns per Mail: jobcenter-ostholstein.krm@jobcenter-ge.de.