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Wissenswertes von A-Z

Es wurden 6 Einträge mit dem Anfangsbuchstaben „K“ gefunden

K

  • Kindergeldzuschlag

    Wer hat Anspruch?
    Eltern haben Anspruch auf Kinderzuschlag, wenn
    o Ihr Kind in Ihrem Haushalt lebt, unter 25 Jahre alt und nicht selbst verheiratet bzw. nicht in einer eingetragenen Lebenspartnerschaft lebt,
    o Sie für Ihr Kind Kindergeld (oder eine vergleichbare Leistung) erhalten,
    o das Bruttoeinkommen Ihrer Familie mindestens 900 Euro (Paare) bzw. 600 Euro (Alleinerziehende) beträgt,
    o Sie genug Geld für den Unterhalt Ihrer Familie hätten, wenn Sie zusätzlich zu Ihrem Einkommen Kinderzuschlag und evtl. Wohngeld erhalten würden.

    Der Kinderzuschlag wird für jedes Kind einzeln berechnet und beträgt höchstens 250 Euro.

    Mit dem Video-Tool "KiZ-Lotse" der Bundesagentur für Arbeit können Sie unkompliziert prüfen, ob auch Sie eine Chance haben, den Zuschlag zu bekommen.
    Wenn ja: Stellen Sie einen Antrag bei der Familienkasse der Arbeitsagentur. Das geht auch online.


  • Kooperationsplan

    In einer Vereinbarung wird zwischen Ihnen und Ihrem persönlichen Ansprechpartner im Jobcenter festgehalten, wie Ihre Eingliederung in Arbeit erreicht wird. Dieser so genannte Kooperationsplan legt fest, wie Sie sich an diesem Vorhaben beteiligen. Der gesetzlich vorgeschriebene Kooperationsplan soll spätestens nach Ablauf von jeweils sechs Monaten gemeinsam aktualisiert und fortgeschrieben werden.


  • Krankenversicherung - Pflegeversicherung

    Während des Bezuges von Bürgergeld sind Sie grundsätzlich in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung pflichtversichert, falls keine Versicherung im Rahmen einer Familienversicherung möglich ist. Die pauschalierten Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge zahlt das Jobcenter in der gesetzlich vorgesehenen Höhe. Ausgenommen ist der Fall, dass Sie Bürgergeld als Darlehen oder nur Leistungen für Erstausstattung der Wohnung oder für Bekleidung einschließlich Schwangerschaft und Geburt oder mehrtägige Klassenfahrten bekommen. Das Jobcenter meldet Sie der grundsätzlich bei der gesetzlichen Krankenkasse an, bei der Sie vor dem Bezug kranken- und pflegeversichert waren.


  • Krankenversicherungsbeginn

    Das Jobcenter versichert Sie erst dann, wenn das Bürgergeld auch bewilligt worden ist. Die Versicherung beginnt grundsätzlich rückwirkend mit dem ersten Tag, für den Sie Bürgergeld erhalten. Sie sollten dies besonders beachten, wenn Sie Ihren Antrag erst verzögert abgeben können oder wenn die Bearbeitung Ihres Antrages länger dauert. Falls Sie in dieser Zeit Leistungen der Krankenkasse in Anspruch nehmen müssen, sollten Sie mit Ihrer Krankenkasse eine Vereinbarung über einen vorläufigen Versicherungsschutz für sich und Ihre Angehörigen treffen. Bei unrechtmäßigem Leistungsbezug müssen Sie damit rechnen, dass Sie dem Jobcenter außer den überzahlten Leistungen auch die Kranken- und Pflegeversicherungsbeiträge ersetzen müssen.


  • Kündigung - Wechsel der Krankenkasse

    Sie können eine andere Krankenkasse wählen, wenn Sie Ihrer bisherigen Krankenkasse rechtzeitig gekündigt haben. An die gewählte Krankenkasse sind Sie mindestens 18 Monate gebunden. Sie können Ihre Mitgliedschaft jeweils zum Ablauf des übernächsten Monats kündigen. Wenn Ihre Krankenkasse den Beitragssatz erhöht, haben Sie ein Sonderkündigungsrecht. Die Entscheidung über die Wirksamkeit der Kassenwahl trifft ausschließlich die Krankenkasse, nicht das Jobcenter. Als Mitglied einer landwirtschaftlichen Krankenkasse können Sie nicht zu einer anderen Krankenkasse wechseln. Bei einem Wechsel der Krankenkasse legen Sie bitte Ihrem Träger mit Ihrem Leistungsantrag - oder bei späterem Wechsel sofort danach - eine Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse vor. Aus Ihrem Bewilligungs- oder änderungsbescheid können Sie entnehmen, bei welcher Krankenkasse Sie versichert sind. Ihrer Krankenkasse wird vom Jobcenter Beginn und Ende sowie etwaige Unterbrechungen des Leistungsbezuges gemeldet.


  • Kundenreaktionsmanagement

    Ihre Meinung ist uns wichtig!
    Sie erreichen uns per Mail: jobcenter-ostholstein.krm@jobcenter-ge.de.